Das Bundeskleingartengesetz
Wichtigste Rechtsgrundlage für das Leben im Kleingarten ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Es regelt unter anderem, wann ein Garten überhaupt als Kleingarten gilt: Er muss in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen – also einer Kleingartenanlage – liegen und nicht erwerbsmäßig genutzt werden.
Im BKleingG finden sich darüber hinaus auch Sondervorschriften zum Vereinsrecht und zum Pachtvertrag. Diese gelten ergänzend zu den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange
des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei
der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24
Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die
§§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer
Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht
zum dauernden Wohnen geeignet sein.
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